AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma MWW Michael Woitzik Werkstatt-Technik, Langewies 16, 56479 Irmtraut - im Folgendem MWW genannt- zur Verwendung beim Verkauf beweglicher Sachen Im Geschäftsverkehr an Unternehmer - im Folgendem Käufer genannt.

§ 1 Allgemeine Geltung
(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als MWW ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen MMW und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MMW gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 BGB.

§ 2 Angebote / Vertragsschluss und Preise
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und binnen 10 Tagen angenommen werden.
Bei Montage- und Großaufträgen behalten wir uns folgende Zahlungsweise, welche schon im Angebot angekündigt wurden, vor.
40 % bei Auftragsvergabe
30 % nach Lieferung
20 % nach Beendigung der Montage
10 % nach Einweisung und Übergabe
(2) Bestellungen durch unsere Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Dies gilt nicht, soweit sich aus der Bestellung etwas anderes ergibt. MWW ist berechtigt das Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei MWW anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch die Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3) Nebenabsprachen, Abänderungen oder Zusicherung von Eigenschaften sind nur dann wirksam, wenn sie von MWW schriftlich bestätigt worden sind. Insbesondere gelten bei Bestellung und Lieferung an Kunden / Käufer, für Zwecke der Bedienung Dritter, bzw. Warenbezug für Werbe- und Ausstellungsaktionen, bei Rückgaben von Waren nach Beendigung der Aktion bzw. Lagerbereinigung nur die ausdrückliche und schriftliche Zusage von MWW. MWW hält sich vor, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, Einlagerungsgebühren von Netto-Warenwert 10 % zu berechnen. Wenn nicht anders und schriftlich vereinbart, verrechnet MWW den Warenwert mit nächster Bestellung des entsprechenden Kunden / Käufer.
(4) Sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und zwar ab Lager. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Beim Barkauf ist der Kaufpreis sofort beim Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(5) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transport- und Verpackungskosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren und Steuern und sonstige Abgaben trägt der Käufer. Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nimmt MWW nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers.

§ 3 Lieferung
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz von MWW. Bei Anlieferungen, auch wenn diese frachtfrei erfolgen, trägt der Käufer die Gefahr. Die Lieferung erfolgt stets an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Wird die Ware auf Verlangen und Kosten des Käufers an einen von ihm genannten Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) ist MWW berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandwege, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe bzw. der Annahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist MWW berechtigt Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu berechnen.
(3) Versicherungen werden, soweit dies nicht üblich ist, nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
(4) Lieferfristen gelten als voraussichtlicher Liefertermin, falls dieser nicht ausdrücklich als fester („fixer") Liefertermin schriftlich bestätigt wird. Ist die Nichteinhaltung bzw. Verzögerung einer vereinbarten Lieferfrist oder die Nichtleistung auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhergesehene Ereignisse zurückzuführen, auf die MWW keinen Einfluss hat, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Ereignisse.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt
(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. MWW gewährt 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung von MWW 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der —mit Mängeln behafteten- Lieferung steht.
(2) Ist eine Abrechnung und Zahlung in ausländischer Währung vereinbart, gilt folgende Währungsgleitklausel: verschlechtert sich das Verhältnis der ausländischen Währung gegenüber dem € um mehr als 2 % zwischen Angebotsabgabe und Rechnungsstellung, so ist MWW berechtigt, die Angebotssumme in € zu dem Kurs umzurechnen, der zum Angebotszeitraum gegolten hat. Die Rechnung wird auf Basis dieser so ermittelten Preise gestellt, die vom Käufer dann in ausländischer Währung zu dem Kurs zu bezahlen ist, die zum Zahlungszeitpunkt gilt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von MWW bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an MWW ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von MWW in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an MWW abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(3) Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der gemäß § 5 (Eigentumsvorbehalt) an MWW abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an MWW weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers ist MWW berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann MWW nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen.
(4) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer MWW die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer MWW unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an MWW erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(6) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die MWW zustehen, die Höhe alter gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird MWW auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der MWW zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. MWW steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(7) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MWW auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder—erforderlichenfalls nach Fristsetzung- vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von MWW, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 6 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, in allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher; (Lieferantenregresse gemäß (§§ 478,479 BGB).
(2) Grundlage der Mängelhaftung von MWW ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind, hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von MWW stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerung des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt MWW keine Haftung.
(4) Mängelansprüche des Käufer setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377,381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich schriftlich MWW Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 2 Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mangel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von MWW für die nicht angezeigten Mängel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so kann MWW zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von MWW, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt.
(6) Der Käufer hat MWW die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er hat die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zurückzugeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer, MWW die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt MWW, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mängelbeseitigungsverlagen des Käufers als unberechtigt heraus, kann MWW die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

§ 7 Sonstige Haftung
(1) Auf Schadensersatz haftet MWW gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MWW nur,
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von MWW jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit MWW einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung.
(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter ( 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregresse bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

§ 9 Ausschluss der Aufrechnung
Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Rechtswahl
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das Vertragsverhältnis und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11 Gerichtsstand
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von MWW in Irmtraut. Zuständig ist also das für Irmtraut örtlich zuständige Gericht MWW ist jedoch auch berechtigt Klage am Allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

§ 12 Teilweise Unwirksamkeit
Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es soll eine dem Sinn und Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nahe Ersatzregelung gelten.